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Die Thematik freiheitsentziehender Maßnahmen kommt bei der Betreuung pflegebedürftiger Menschen auch zu hause schneller zum Tragen, als häufig angenommen wird. Daher hier ein paar Grundlagen zum Thema:
Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann vor, wenn eine pflegebedürftige Person gegen ihren natürlichen Willen in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt wird und sie diese Beeinträchtigung nicht ohne fremde Hilfe überwinden kann.
Freiheitsentziehende Maßnahmen können sein:
Anbringen von Bettgittern, Anlegen von Hand-, Bauch, oder Fußgurten.
Anlegen von Sicherheitsgurten oder Stecktischen am Rollstuhl.
Abschließen von Zimmer- oder Wohnungstüren, Anbringen von Zahlen- oder Kombinationsschlössern, hoch angebrachte Türgriffe/ Drehknäufe.
Gabe von Schlafmitteln, Neuroleptika oder anderer Psychopharmaka, wenn sie verabreicht werden, um die Bewegungsfreiheit einzuschränken.
Androhung von physischer oder psychischer Gewalt.
Elektronische Sender an der Kleidung zur Überwachung (strittig).
Eine freiheitsentziehende Maßnahme liegt dann nicht vor, wenn die pflegebedürftige Person wirksam in die Maßnahme eingewilligt hat oder wenn sie zu eigenständiger Fortbewegung überhaupt nicht mehr in der Lage ist.
Bei der häuslichen Versorgung von Menschen mit Demenzerkrankungen ist es häufig sehr schwierig, den Weglaufgefahren zu begegnen, die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten, und andererseits die Freiheitsrechte nicht einzuschränken.
Wenn für die pflegebedürftige Person ein/e Betreuer/in bestellt wurde, so kann diese/r freiheitsentziehende Maßnahmen anordnen, allerdings nur dann, wenn eine konkrete Gefährdungssituation vorliegt. Der bloße Verdacht (z.B. auf ein mögliches Weglaufen) reicht nicht aus.
Im Falle freiheitsentziehender Maßnahmen in der häuslichen Pflege wird der Pflegedienst ein Schriftstück erstellen, in denen die genauen Umstände und die nötigen Genehmigungen festgehalten sind.