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Aus Pflegestufen werden Pflegegrade
Zum 01.01.2017 tritt die nächste Stufe des Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft. Aus Pflegestufen werden Pflegegrade durch die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes. Bisher erfolgte eine Bemessung und Feststellung der Pflegestufen anhand von Zeitminutenwerten. Dieses Verfahren wird durch die Feststellung des Grades der Selbständigkeit ab Januar 2017 ersetzt. Die bisherige Feststellung einer eingeschränkten Alltagskompetenz erfolgt im Rahmen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und spiegelt sich in der Einstufung in einen Pflegegrad wieder.
Die Pflegebedürftigkeit wird in fünf Pflegegraden eingeteilt. Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und der Pflegegrade ist es, insbesondere auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen, z. B. Demenzerkrankungen, besser erfassen zu können.
Pflegegrad 1
Bei Feststellung des Pflegegrad 1 stehen dem Pflegebedürftigen folgende Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung:
- Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (derzeit 125,- Euro pro Monat, siehe auch Stichwort Entlastungsbetrag)
- Pflegeberatung durch die Pflegekassen
- Wohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen
- Versorgung mit Hilfsmitteln
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Ein Anspruch auf Geld- und / oder Sachleistung besteht bei Pflegegrad 1 nicht.