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Wenn die pflegebedürftige Person seit mindestens 6 Monaten im häuslichen Umfeld gepflegt wird, so kann die Verhinderungspflege/ Ersatzpflege in Anspruch genommen werden, etwa wenn die private Pflegehilfe in Urlaub oder krank ist (siehe SGB XI, § 39).
Hierzu kann z. B. ein Pflegedienst beauftragt werden. Der Wert der Ersatzpflege darf im Jahr 1510,- € nicht überschreiten (Ab 01.01.2012: 1550,- €). Die Ersatzpflege kann gestückelt, darf aber insgesamt nicht länger als 4 Wochen im Jahr beansprucht werden. Nicht in Anspruch genommene Leistungen der Verhinderungspflege können in der Regel im folgenden Jahr zusätzlich genutzt werden.
Neue Regelungen gültig ab 01.01.2017
Wenn die pflegebedürftige Person seit mindestens 6 Monaten im häuslichen Umfeld gepflegt wird, so kann die Verhinderungspflege/ Ersatzpflege in Anspruch genommen werden, etwa wenn die private Pflegehilfe in Urlaub oder krank ist (siehe SGB XI, § 39).
Hierzu kann z. B. ein Pflegedienst beauftragt werden. Der Wert der Ersatzpflege darf im Jahr 1612,- € nicht überschreiten. Die Ersatzpflege kann gestückelt, darf aber insgesamt nicht länger als 6 Wochen im Jahr beansprucht werden. Außerdem kann bis zu 50% der Leistungen für die Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege umgewandelt werden, also bis zu einer Höhe von jährlich 806,- Euro